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Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen für Videoproduktion

Beauftragung

Eine rechtliche Bindung des Produzenten bzw. Auftragnehmers (AN) tritt durch firmenmäßige Bestätigung bzw. Beauftragung (Email) mit Referenz auf dieses Angebot (Angebotsnummer) ein. Mit der schriftlichen Bestellung akzeptiert der Auftraggeber (AG) die Bedingungen des Angebots und das Dokument wird idF zum Dienstleistungs- bzw. Produktionsvertrag.

Produktionsstart und Lieferzeit

Lieferzeit: Siehe Angebotspositionen.

 

Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Beauftragung. Der AG steht während der Produktion für Zwischenabnahmen und Freigaben (Requisite, Kostüme und 3D Modelle) zur Verfügung. Nicht erfolgte Zwischenabnahmen verzögern die Produktion entsprechend.

Zahlungsbedingungen und Angebotsbindefrist

Videoproduktionen: 50% des Gesamtbetrages bei Beauftragung. Restzahlung bei Lieferung der Produktion, 14 Tage netto. Je Zahlung werden getrennte Rechnungen ausgestellt.

 

Wir halten uns ein Monat ab Ausstellungsdatum an dieses Angebot gebunden. Wenn nicht anders angegeben, sind Angebote grundsätzlich freibleibend.

Abgeltung von zusätzlichen Leistungen

Der AN wird den AG umgehend schriftlich informieren, sobald Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs erbracht werden (sollen). Abweichungen im Zeitaufwand, der die Basis für die Berechnung des Vertragsumfanges bildet, werden nach tatsächlichem Anfall berechnet, sofern sie nicht durch den AN verursacht worden sind. Dies betrifft insb. Überstunden und Wochenendzeiten, die auf Wunsch des AG zur Erreichung einer vom AG gesetzten Frist (ohne durch den AG verursachte Verzögerungen) geleistet werden. Der zusätzliche Aufwand wird gemäß den angeführten Stundensätzen verrechnet.

 

Leistungen des AN, die nicht ausdrücklich im Leistungsumfang beschrieben sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt insb. für die Beschaffung von Materialien, die der AG trotz Vereinbarung nicht zur Verfügung gestellt hat (bspw. Fotos, Texte, Videos oder die Rechte daran), aber auch für besondere Schulungen und Dokumentationen, die nicht zum Leistungsumfang zählen.

Lieferformat und Liefermodalitäten

Für die Produktion digitaler Median obliegt grundsätzlich dem AG die Auswahl des Lieferformats, jedoch bedarf die Lieferung in unüblichen, “exotischen” Formaten, insb. mit kostenpflichtigen Lizenzen für besondere Codecs, vorheriger Abstimmung und Abgeltung von Lizenzgebühren. Gerne berät der Produzent bei der Formatauswahl hinsichtlich Weiterverwendbarkeit, Praktikabilität und Nutzung. Sofern nicht anders vereinbart, liefert der Produzent Videos im “mp4”-Format, abspielbar in allen gängigen Online-Medien und Endgeräten (Handys, Fernseher, etc.), Bilder und Grafiken in den Formaten jpg, tiff und druckfähiges pdf.

 

Umgehend nach Fertigstellung der Produktion bzw. des Werks erhält der AG eine Vorab-Version mit Wasserzeichen oder reduzierter Auflösung zur Abnahme. Die Lieferung von Vollversionen erfolgt nach Vereinbarung bzw. nach vollständigem Zahlungseingang. Die Lieferung erfolgt entweder auf digitalem Weg durch Download-Link (Google Drive, Dropbox, ähnliche), einen dem Produzenten bekanntzugebenden Datenspeicherort (z.B. FTP-Server) oder durch persönliche Übergabe auf dafür geeigneter Hardware (z.B. USB-Stick).

Freigabe, Herstellung und Produktion

Grundsätzlich fixieren AG und AN mit einer Freigabe der Dokumente den Inhalt des Werks vor Produktionsstart. Hierbei informiert der Produzent den AG bzw. seinen Bevollmächtigten über Zeit, Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, etwaige Aufnahmen und Nachbearbeitung. Freigaben haben schriftlich (z.B. per Email) zu erfolgen und gelten gleichzeitig als Drehfreigabe. Bei Filmaufnahmen obliegt die künstlerische und technische Gestaltung des Werks idF dem Produzenten.

Abnahme

Die Abnahmefrist für eine gelieferte Produktion beträgt 14 Tage. Beanstandet der AG innerhalb dieser Zeit die Produktion nicht, so gilt diese als vollständig abgenommen.

Änderungen

Verlangt der AG Änderungen an bereits abgenommenen Unterlagen und/oder hergestellten Teilen eines Werks, werden diese (sofern noch technisch möglich) nach Aufwand mit angeführten Stundensätzen (Personen- und Maschinenstunden) in Rechnung gestellt, sofern es sich nicht um berechtigte Mängelrügen handelt. Werden aus künstlerischen oder technischen Gründen Änderungsvorschläge an bereits freigegebenen Dokumenten seitens des Produzenten eingebracht, bedürfen diese der schriftlichen Zustimmung des AG. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten kann der Produzent nicht geltend machen.

Zahlungsverzug und Aufrechnung von Forderungen

Kommt der Auftraggeber einer vereinbarten Zahlungsfrist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Arbeiten umgehend einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten oder – nach bereits vollständiger Erbringung der Leistungen – die Leistungen bis zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges zurückzuhalten oder wieder offline zu schalten. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden die Vertragsparteien immer versuchen, eine Einigung im gegenseitigen Einverständnis zu erzielen. Sollten diese Versuche scheitern, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen i.d.H.v. 10% p.a. sowie die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros und/oder Rechtsanwaltes in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen und Ansprüche gegen jene des Auftragnehmers aufzurechnen.

Dokumentations- und Hilfsdaten

Hilfs- und Dokumentationsdaten und andere Dokumente, die im Zuge der Produktion erstellt werden (Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und Ähnliches), bleiben geistiges Eigentum des Produzenten. Vom AG gelieferte Unterlagen können zurückverlangt werden.

Drehgenehmigung (für Videos)

Sofern der AG nicht Eigentümer des Objekts ist, bestätigt der AG mit der Bestellung, den Eigentümer in der Sache rechtsgültig zu vertreten bzw. vom Eigentümer beauftragt zu sein oder das Einverständnis des Eigentümers zur Videoproduktion eingeholt zu haben. Der Produzent behält sich das Recht vor, die Produktion bei Auftreten derartiger Rechtsmängel abzubrechen und die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Mit der schriftlichen Bestellung erteilt der AG die kosten- und gebührenfreie Drehgenehmigung für das jeweilige Drehobjekt. Für Fotoproduktionen gilt dieser Absatz analog.

Vorbehaltsklausel und Haftung

Tritt bei der Produktion ein Umstand auf, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des AG durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Nach Ablauf eines gegebenenfalls bestellten Datenhosting-Pakets geht das Risiko für Kopierunterlagen vollständig an den AG über.

Rücktritt vom Vertrag durch den AG

Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der AG ohne Verschulden des AN vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist der AN berechtigt, die bis dahin angefallenen Nettokosten sowie anteilige Handlungskosten (HU) i.d.H.v. 26,5% (gem. Punkt 5.1 AGB Filmwirtschaft) in Rechnung zu stellen. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen zehn und vier Tagen vor Produktionsstart ist der AN berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und in Rechnung zu stellen. Tritt der AG zwischen dem dritten und dem ersten Tag vor dem vorgesehenen Produktionsstart oder vergleichbaren Tätigkeiten zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

Nutzungs- und Verwertungsrechte (Video)

Dem AG wird nach vollständiger Bezahlung das Nutzungsrecht am Werk für eine der Produktion angemessenen Aktualitätsdauer nach Lieferdatum eingeräumt. Treten im Film keine extern beauftragten Schauspieler auf, beträgt das Nutzungsrecht 5 Jahre. Für Produktionen mit professionellen Schauspielern und Schauspielerinnen ist das Nutzungsrecht gesondert zu vereinbaren.

 

Videos dürfen im Rahmen von Marketing-Aktivitäten verwendet werden. Vorführmedien sind Online-Plattformen und eigene Kunden-Webseiten. Aufführungen in TV und Kino bedürfen einer vorherigen Bekanntgabe, Freigabe und Lizenzvereinbarung seitens des Produzenten. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachige Synchronisation ohne Zustimmung des Produzenten. Der Produzent behält bis zur vollständigen Bezahlung das alleinige Nutzungsrecht am Film. Gemäß §38 UrhG verbleiben sämtliche Urheberrechte beim Produzenten.

Nutzungs- und Verwertungsrechte (Bild)

Dem AG wird nach vollständiger Bezahlung das räumlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrecht am Werk eingeräumt. Die Abgeltung von Verwertungs- und Lizenzrechten werden in einem mitgeltenden Vertrag geregelt. Gemäß §38 UrhG verbleiben sämtliche Urheberrechte beim Produzenten.

Sonstige Vereinbarungen

Der Produzent ist berechtigt, (bei Videos) seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk einzublenden. Er hat ferner das Recht das Werk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Werk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen Plattformen. Der Produzent darf den AG als Referenz anführen, z.B. auf Websites und anderen Marketingmedien. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Produzenten.